5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch
Bundesorgane
Art. 30Informationspflicht bei der systematischen Beschaffung von Personendaten
Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so weist das verantwortliche Bundesorgan sie bei einer systematischen Beschaffung von Personendaten darauf hin.
Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 24 VDSG: Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, so muss das verantwortliche Bundesorgan diese auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunftserteilung hinweisen. Entsprechend der Regelung des Artikels 24 VDSG gilt diese Pflicht ebenfalls einzig für die systematische Beschaffung von Personendaten. Sie betrifft insbesondere den Bereich der Statistik und Forschung.