Nachfolgend findest Du zu jedem Artikel die dazugehören Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, publiziert im Bundesblatt (BBl) 2017 6941.
Die nachfolgenden Passagen beginnen auf S. 7010:
Der Zweck des künftigen DSG entspricht dem Zweck des geltenden Rechts (Art. 1 DSG). Das DSG konkretisiert auf Gesetzesebene das in Art. 13 Absatz 2 BV festgehaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Personendaten, d. h. das Recht der betroffenen Person, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und zu welchen Zwecken Daten über sie bearbeitet werden dürfen.
Die Bestimmung wird lediglich redaktionell geändert, indem ausdrücklich der Schutz auf natürliche Personen beschränkt wird. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des geänderten Geltungsbereichs (siehe die Erläuterungen zu Art. 2 E‑DSG).