nDSG

Artikel

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich sowie Aufsichtsbehörde des Bundes

Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
  1. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.

  2. Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:

    1. die Bundesversammlung;

    2. der Bundesrat;

    3. die eidgenössischen Gerichte;

    4. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;

    5. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner