Die Artikel 7, 22 und 23 sind nicht anwendbar auf Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 64 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 69 ausgestaltet ist.)
Artikel 64 enthält verschiedene Übergangsregeln betreffend Bearbeitungen.
Abs. 1
Absatz 1 betrifft Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen sind. Hierbei handelt es sich um Datenbearbeitungen, die vollständig nach altem Recht erfolgt sind und die nach dem Inkrafttreten auch nicht mehr fortdauern. Solche Bearbeitungen richten sich weiterhin vollständig nach dem bisherigen Recht. So können beispielsweise abgeschlossene Bearbeitungen, die nach bisherigem Recht rechtmässig sind, nicht durch Inkrafttreten des neuen Rechts widerrechtlich werden. Dies gilt jedoch nicht für das Auskunftsrecht (Art. 23 – 25); nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich dieses ausschliesslich nach neuem Recht, und zwar auch bezüglich Daten und Datenbearbeitungen, die vollständig nach altem Recht erfolgt sind.
Abs. 2
Absatz 2 betrifft Datenbearbeitungen, die nach bisherigem Recht begonnen wurden und nach Inkrafttreten des Gesetzes fortdauern, bei denen aber das neue Recht die Voraussetzungen verschärft hat. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass nach neuem Recht eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, weil die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund geändert wurden. Solche Bearbeitungen dürfen grundsätzlich während 2 Jahren ohne weitere Anpassungen fortgeführt werden. In dieser Zeit muss der Verantwortliche dafür sorgen, dass diese Bearbeitungen in einen rechtmässigen Zustand nach neuem Recht übergeführt werden.
Absatz 2 betrifft dabei nicht die Pflichten nach den Artikeln 6, 20 und 21, die durch den Absatz 3 erfasst werden.
Abs. 3
Absatz 3 betrifft Datenbearbeitungen, die nach bisherigem Recht begonnen wurden und nach Inkrafttreten des Gesetzes fortdauern. Für solche Bearbeitungen gelten die Artikel 6, 20 und 21 nicht, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden. In diesem Fall dürfen die Bearbeitungen weitergeführt werden, ohne dass sie den Anforderungen von Artikel 6 genügen. Ebenfalls muss für diese Bearbeitungen nicht nachträglich eine Datenschutz-Folgeabschätzung erstellt werden. Diese Regelung liegt insbesondere darin begründet, dass die Pflichten in Artikel 6 und 20 f. primär im Vorfeld einer Datenbearbeitung zu erfüllen sind. Die Verantwortlichen sollen nicht dazu verpflichtet werden, diese Pflichten nachträglich und damit rückwirkend zu erfüllen.
Sind die Voraussetzungen von Absatz 3 nicht erfüllt, gelten die Pflichten nach Artikel 6, 20 und 21 auch für Bearbeitungen, die nach bisherigem Recht begonnen wurden und nach Inkrafttreten des Gesetzes fortdauern. Mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 treten diese Bestimmungen allerdings erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft, sodass eine zweijährige Übergangsfrist besteht, um diese Pflichten zu erfüllen.
Abs. 4
Absatz 4 betrifft alle Datenbearbeitungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Dazu gehören insbesondere Datenbearbeitungen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, aber auch solche, die sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht rechtmässig sind. Für diese Datenbearbeitungen gilt das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Bestimmungen.