nDSG

Artikel

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Verhaltenskodizes
  1. Berufs‑, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.

  2. Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner