Art. 1
Zweck
Art. 2
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Art. 3
Räumlicher Geltungsbereich
Art. 4
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
Art. 5
Begriffe
Art. 6
Grundsätze
Art. 7
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 8
Datensicherheit
Art. 9
Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
Art. 10
Datenschutzberaterin oder -berater
Art. 11
Verhaltenskodizes
Art. 12
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Art. 13
Zertifizierung
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
Art. 14
Vertretung
Art. 15
Pflichten der Vertretung
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Art. 16
Grundsätze
Art. 17
Ausnahmen
Art. 18
Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form
Art. 19
Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
Art. 20
Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen
Art. 21
Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung
Art. 22
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 23
Konsultation des EDÖB
Art. 24
Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
Art. 25
Auskunftsrecht
Art. 26
Einschränkungen des Auskunftsrecht
Art. 27
Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien
Art. 28
Recht auf Datenherausgabe und -übertragung
Art. 29
Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe und -übertragung
Art. 30
Persönlichkeitsverletzung
Art. 31
Rechtfertigungsgründe
Art. 32
Rechtsansprüche
Art. 33
Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten
Art. 34
Rechtsgrundlagen
Art. 35
Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Art. 36
Bekanntgabe von Personendaten
Art. 37
Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
Art. 38
Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
Art. 39
Datenbearbeitungen für nicht personenbezogene Zwecke
Art. 40
Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Art. 41
Ansprüche und Verfahren
Art. 42
Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
1. Abschnitt: Organisation
Art. 43
Wahl und Stellung
Art. 44
Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Art. 45
Budget
Art. 46
Unvereinbarkeit
Art. 47
Nebenbeschäftigung
Art. 48
Selbstkontrolle des EDÖB
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
Art. 49
Untersuchung
Art. 50
Befugnisse
Art. 51
Verwaltungsmassnahmen
Art. 52
Verfahren
Art. 53
Koordination
3. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 54
Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden
Art. 55
Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
Art. 56
Register
Art. 57
Information
Art. 58
Weitere Aufgaben
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 59
Art. 60
Verletzung von Informations‑, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Art. 61
Verletzung von Sorgfaltspflichten
Art. 62
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Art. 63
Missachten von Verfügungen
Art. 64
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 65
Zuständigkeit
Art. 66
Verfolgungsverjährung
Art. 67
Art. 68
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 69
Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen
Art. 70
Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren
Art. 71
Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
Art. 72
Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten
Art. 73
Koordination
Art. 74
Referendum und Inkrafttreten
Artikel
Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
die Identität des Verantwortlichen;
den Bearbeitungszweck;
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner