6. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Art. 33Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten
Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.
(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 29 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 33 ausgestaltet ist.)
Im Vergleich zu Artikel 16 DSG erfährt Artikel 29 E‑DSG wenige Änderungen.
Artikel 16 Absatz 1 DSG wird aufgehoben. Die Verantwortlichkeit des Bundesorgans, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ergibt sich aus der Definition des Begriffs “Verantwortlicher” (Art. 4 Bst. i E‑DSG).
Mit Artikel 29 E‑DSG wird ferner aus redaktionellen Gründen der Ausdruck “besonders regeln” von Artikel 16 Absatz 2 DSG weggelassen. Darüber hinaus soll der Bundesrat nicht nur die Möglichkeit haben, besondere Regeln über die Kontrolle und Verantwortung für den Datenschutz zu erlassen, wenn Bundesorgane Daten zusammen mit anderen Behörden oder Privatpersonen bearbeiten, sondern dazu verpflichtet sein. Mit dieser Änderung wird Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine analoge Regelung vor.