nDSG

Artikel

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 50 Befugnisse
  1. Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:

    1. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;

    2. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;

    3. Zeugeneinvernahmen;

    4. Begutachtungen durch Sachverständige.

  2. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

  3. Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner