Artikel
Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:
Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;
Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;
Zeugeneinvernahmen;
Begutachtungen durch Sachverständige.
Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner