nDSG

Artikel

7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 52 Verfahren
  1. Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG.

  2. Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde.

  3. Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten.

Kontakt

Schildere uns Deinen Fall. Unsere Datenschutzexpert*innen beraten Dich gerne!

Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner