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7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 53 Koordination
  1. Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden den EDÖB zur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung erlassen, die Fragen des Datenschutzes betrifft.

  2. Führt der EDÖB gegen die gleiche Partei eine eigene Untersuchung durch, so koordinieren die beiden Behörden ihre Verfahren.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner