Artikel
Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:
die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.
Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.