(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 60 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 66 ausgestaltet ist.)
Die Verjährungsfrist für Übertretungen beträgt nach Artikel 109 StGB drei Jahre. Datenschutzuntersuchungen erfordern technologisches Wissen und können aufwendig sein. Damit Strafverfahren im Datenschutzbereich somit nicht an zu kurzen Verjährungsfristen scheitern, sieht der Bundesrat eine Erhöhung auf fünf Jahre vor.