nDSG

Artikel

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 65 Zuständigkeit
  1. Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen.

  2. Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Kontakt

Schildere uns Deinen Fall. Unsere Datenschutzexpert*innen beraten Dich gerne!

Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner