(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 59 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 65 ausgestaltet ist.)
Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen obliegt wie heute grundsätzlich den Kantonen.
Der Beauftragte hat ein Anzeigerecht und kann sich im kantonalen Strafverfahren als Privatkläger beteiligen (Art. 118 ff. StPO). Er kann somit Einstellungsverfügungen anfechten und Rechtsmittel gegen kantonale Urteile ergreifen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Anwendung des DSG geboten scheint. Gegen Strafbefehle und das Strafmass kann er hingegen kein Rechtsmittel ergreifen, was hinsichtlich seiner Aufgaben aber auch nicht erforderlich scheint.