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9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 67
  1. Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:

    1. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;

    2. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner