(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 61 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 67 ausgestaltet ist.)
Diese Bestimmung ersetzt Artikel 36 Absatz 5 DSG, der unter Berücksichtigung der geltenden Grundsätze in Bezug auf die Kompetenzdelegation zu unbestimmt ist. Gemäss Artikel 61 E‑DSG kann der Bundesrat in zwei Fällen Staatsverträge mit einem oder mehreren Völkerrechtssubjekten (Staat, internationale Organisation) abschliessen. Nach Buchstabe a kann der Bundesrat Staatsverträge abschliessen, welche die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden betreffen. Diese Bestimmung bezieht sich etwa auf Kooperationsabkommen nach dem Modell des Abkommens vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Nach Buchstabe b kann der Bundesrat ausserdem Staatsverträge über die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus für die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten abschliessen.
Die übrigen Absätze von Artikel 36 DSG werden aufgehoben. Die Absätze 1 und 4 sind insofern überflüssig, als die Praxis, ausdrücklich festzuhalten, dass der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen muss, aufgegeben wurde. Absatz 3, wonach der Bundesrat für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen kann, kann ebenfalls aufgehoben werden. Absatz 6 wiederum ist obsolet, da der Bundesrat seine Kompetenz, zu regeln, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können, nie wahrgenommen hat.