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Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen anderen Zweck verarbeiten,
i) wenn er die vorherige Einwilligung der betroffenen Person eingeholt hat,
ii) wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder
iii) wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist.
8.2. Transparenz
a) Damit betroffene Personen ihre Rechte gemäß Klausel 10 wirksam ausüben können, teilt der Datenimporteur ihnen entweder direkt oder über den Datenexporteur Folgendes mit:
i) seinen Namen und seine Kontaktdaten,
ii) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
iii) das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Klauseln,
iv) wenn er eine Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte beabsichtigt, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), den Zweck und den Grund einer solchen Weiterübermittlung gemäß Klausel 8.7.
b) Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, einschließlich in dem Fall, wenn diese Informationen bereits vom Datenexporteur bereitgestellt wurden, oder wenn sich die Bereitstellung der Informationen als nicht möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Datenimporteur mit sich bringen würde. Im letzteren Fall macht der Datenimporteur die Informationen, soweit möglich, öffentlich zugänglich.
c) Die Parteien stellen der betroffenen Person auf Anfrage eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von ihnen ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, können die Parteien Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; sie legen jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.
d) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.
8.3. Richtigkeit und Datenminimierung
a) Jede Partei stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind. Der Datenimporteur trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die im Hinblick auf den/die Zweck(e) der Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
b) Stellt eine der Parteien fest, dass die von ihr übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind, unterrichtet sie unverzüglich die andere Partei.
c) Der Datenimporteur stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten angemessen und erheblich sowie auf das für den/die Zweck(e) ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.
8.4. Speicherbegrenzung
Der Datenimporteur speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie es für den/die Zweck(e), für den/die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Er trifft geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen; hierzu zählen auch die Löschung oder Anonymisierung der Daten und aller Sicherungskopien am Ende der Speicherfrist.
8.5. Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Datenimporteur und — während der Datenübermittlung — auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.
b) Die Parteien haben sich auf die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen geeinigt. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
c) Der Datenimporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
d) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
e) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, meldet der Datenimporteur die Verletzung unverzüglich sowohl dem Datenexporteur als auch der gemäß Klausel 13 festgelegten zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Meldung enthält i) eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), ii) ihre wahrscheinlichen Folgen, iii) die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und iv) die Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können. Soweit es dem Datenimporteur nicht möglich ist, alle Informationen zur gleichen Zeit bereitzustellen, kann er diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
f) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Datenimporteur ebenfalls die jeweiligen betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der Art der Verletzung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, unter Angabe der unter Buchstabe e Ziffern ii bis iv genannten Informationen, es sei denn, der Datenimporteur hat Maßnahmen ergriffen, um das Risiko für die Rechte oder Freiheiten natürlicher Personen erheblich zu mindern, oder die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im letzteren Fall gibt der Datenimporteur stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung heraus oder ergreift eine vergleichbare Maßnahme, um die Öffentlichkeit über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren.
g) Der Datenimporteur dokumentiert alle maßgeblichen Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Auswirkungen und etwaiger ergriffener Abhilfemaßnahmen, und führt Aufzeichnungen darüber.
8.6. Sensible Daten
Sofern die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Datenimporteur spezielle Beschränkungen und/oder zusätzliche Garantien an, die an die spezifische Art der Daten und die damit verbundenen Risiken angepasst sind. Dies kann die Beschränkung des Personals, das Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (wie Pseudonymisierung) und/oder zusätzliche Beschränkungen in Bezug auf die weitere Offenlegung umfassen.
8.7. Weiterübermittlungen
Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden oder erklärt sich mit der Bindung daran einverstanden. Andernfalls ist eine Weiterübermittlung durch den Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:
i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,
ii) der Dritte gewährleistet auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung,
iii) der Dritte geht mit dem Datenimporteur ein bindendes Instrument ein, mit dem das gleiche Datenschutzniveau wie gemäß diesen Klauseln gewährleistet wird, und der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur eine Kopie dieser Garantien zur Verfügung,
iv) die Weiterübermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich,
v) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, oder
vi) – falls keine der anderen Bedingungen erfüllt ist — der Datenimporteur hat die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer Weiterübermittlung in einem speziellen Fall eingeholt, nachdem er sie über den/die Zweck(e), die Identität des Empfängers und die ihr mangels geeigneter Datenschutzgarantien aus einer solchen Übermittlung möglicherweise erwachsenden Risiken informiert hat. In diesem Fall unterrichtet der Datenimporteur den Datenexporteur und übermittelt ihm auf dessen Verlangen eine Kopie der Informationen, die der betroffenen Person bereitgestellt wurden.
Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
8.8. Verarbeitung unter der Aufsicht des Datenimporteurs
Der Datenimporteur stellt sicher, dass jede ihm unterstellte Person, einschließlich eines Auftragsverarbeiters, diese Daten ausschließlich auf der Grundlage seiner Weisungen verarbeitet.
8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.
b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung.