Artikel
a) Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaats beigelegt.
b) Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte von _____ (Mitgliedstaat angeben) sind.
c) Eine betroffene Person kann Klage gegen den Datenexporteur und/oder den Datenimporteur auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner