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7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 46 Unvereinbarkeit

Die oder der Beauftragte darf weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner