7. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 48Selbstkontrolle des EDÖB
Der EDÖB stellt durch geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit, sicher, dass der rechtskonforme Vollzug der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften innerhalb seiner Behörde gewährleistet ist.
(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 42 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 48 ausgestaltet ist.)
Diese Bestimmung verpflichtet den Beauftragten, geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit der Personendaten und den rechtskonformen Vollzug der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Der Bundesrat wird die zu ergreifenden Massnahmen in der künftigen Verordnung konkretisieren.