(Diese Erläuterungen beziehen sich in der Botschaft auf den Art. 50 E-DSG, welcher im revDSG als Art. 56 ausgestaltet ist.)
Die Bestimmung sieht vor, dass der Beauftragte ein Register der ihm von den Bundesorganen gemeldeten Datenbearbeitungstätigkeiten (Art. 11 Abs. 4) führt. Dieses Register soll wie heute veröffentlicht werden.